Beschreibung:

4 Bl. Folio.

Bemerkung:

Verordnung Friedrich Wilhelms II. daß "der bisherige Unterschied zwischen Haus- und Scharn-Schlachten gänzlich aufhören und in beyden Fällen nach Maaßgabe des revidierten Accise-Tarifs die Gefälle nach gleichen Sätzen erhoben werden sollen." In 35 Paragraphen werden die Obliegenheiten der Fleischer und anderer Particuliers, welche Vieh schlachten sowie die Obliegenheiten der Accise-Bedienten geregelt. - Alter handschriftlicher Vermerk auf dem Titel.