Beschreibung:

Folio. 4 Bl. Lose Bogen.

Bemerkung:

Erneuerte Anordnung Friedrich Wilhelms I., wonach für verendetes Vieh eine Meldepflicht beim Abdecker bestehe. Trotz fünf seit 1687 ergangenen ähnlich lautenden Edikten hatten die Besitzer die toten Tiere vergraben, verschleppt, ins Wasser geworfen oder von den Hunden auffressen lassen. Auch waren Landreiter mit der Einbringung der Strafe säumig gewesen oder hatten sich gar geweigert, diese einzutreiben. - Gebräunt.