Beschreibung:

Verordnung, das den Unterthanen vorgestreckt werdende Brodt- und Saatkorn und dessen Wiederbezahlung betreffend. 1817 den 17ten April. Verordnung, wodurch die durch die transitorischen Verordnungen, und nachher bestimmten Fristen zu Anmeldung der Hypotheken erstreckt werden. 1817, den 22. Julius. Verordnung über die im Jahre 1817 zu erhebenden Grundsteuern in den Fürsenthümern Göttingen und Grubenhagen. (4 S.) 1817, den 22. Julius. Verordnung wegen der im Königreich einzuführenden Personen-Steuer. (16 S.) 1817. den 23. September. Verordnung über die einstweilige Zahlung von Grundsteuern in den Fürstenthümern Catenberg, Göttingen, Grubenhagen, Hildesheim, Grafschaft Hohenstein den Aemtern Duderstadt, Lindau und Gieboldshausen und Lüneburg.... 4° Orig.- Broschur

Bemerkung:

Übliche Ausfransungen, teils (stock-) fleckig; vollständig und gut lesbar.